An die Errichtung eines Testaments sind bestimmte Formerfordernisse geknüpft. Dazu gehört die Unterschrift, die unter den eigenhändig geschriebenen Text zu setzen ist. Wenn das Schriftstück anderswo unterschrieben wird – z. B. in der Mitte des Textes -, führt das dazu, dass das Testament ungültig ist. So entschied das Oberlandesgericht München (Az. 33 Wx 119/23 e).
Mit der eigenhändigen Unterschrift am Textende des Testaments mache ein Erblasser deutlich, dass die zuvor beschriebenen Verfügungen seinem Willen entsprechen. Ergänzungen und Änderungen, die darunter folgen, seien räumlich nicht mehr von der Unterschrift gedeckt und müssten daher gesondert unterschrieben werden.
Bei Zusätzen, die den eigentlichen Inhalt nicht berührten – etwa einer Orts- oder Datumsangabe – sei es zwar unerheblich, ob diese über oder unter der Signatur stünden, wesentliche Verfügungen wie die bedachten Personen müssten aber zwingend von der Unterschrift gedeckt sein und ihr somit vorangehen.
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