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Steuern / Einkommensteuer 
Mittwoch, 03.12.2025

PV-Anlage: Anspruch auf Investitionsabzugsbetrag bei mehr als nur geringfügiger Stromproduktion? - Revisionsverfahren vor dem Bundesfinanzhof

Die Nutzung einer betrieblichen Photovoltaikanlage stellt sich nicht als betriebliche Nutzung im Sinne des § 7g Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes dar, soweit mit ihr Strom für den privaten Haushalt produziert wird. Dies entschied das Hessische Finanzgericht (Az. 10 K 162/24). Hierzu ist die Revision beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen III R 39/25 anhängig.

Im konkreten Fall bildete der Kläger im Jahr 2021 für die geplante und im Jahr 2022 erfolgte Anschaffung einer Photovoltaikanlage auf seinem Einfamilienhaus einen steuermindernden Investitionsabzugsbetrag in Höhe von 50 Prozent des Kaufpreises. Den mit der PV-Anlage produzierten Strom verbrauchte die Familie in den Jahren 2022 und 2023 zu über 90 Prozent im eigenen Haushalt. Das beklagte Finanzamt versagte die Berücksichtigung des Investitionsabzugsbetrags mit Blick auf die Steuerbefreiung des § 3 Nr. 72 EStG und Zweifeln an der Gewinnerzielungsabsicht des Klägers.

Das Hessische Finanzgericht hat sich im Ergebnis der Ansicht des Finanzamts angeschlossen und den Investitionsabzugsbetrag im Streitfall abgelehnt. Gründet ein Steuerpflichtiger einen Gewerbebetrieb mit dem Geschäftszweck, den selbst erzeugten Strom aus einer häuslichen PV-Anlage zu verkaufen, wird dann aber tatsächlich ein nicht nur geringfügiger Teil des mit dieser Anlage produzierten Stroms privat verbraucht, sei das Finanzamt berechtigt, einen in Bezug auf die Anschaffung der Anlage gebildeten Investitionsabzugsbetrag zu versagen. Der Kläger nutze vorliegend seine PV-Anlage nicht (fast) ausschließlich betrieblich, sodass kein begünstigtes Wirtschaftsgut vorliege, für dessen geplante Anschaffung ein Investitionsabzugsbetrag hätte berücksichtigt werden können. Dabei bestimme sich die Nutzung des Wirtschaftsguts „Photovoltaikanlage“ nach dem Verbrauch des produzierten Stroms. Werde dieser nicht (fast) ausschließlich, nämlich zu mindestens 90 Prozent, in das Versorgernetz eingespeist oder anderweitig veräußert, so liege keine hinreichende betriebliche Nutzung vor, die zum Abzug eines Investitionsabzugsbetrages berechtige.

Hinweis

Unternehmer (also auch ein Betreiber einer Photovoltaikanlage) können einen Investitionsabzugsbetrag nach § 7g Abs. 1 EStG unter bestimmten Voraussetzungen für bis zu 50 Prozent der voraussichtlichen Anschaffungskosten eines Wirtschaftsguts bereits vor dem tatsächlichen Kauf steuermindernd geltend machen.

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