Dem Geschädigten eines Verkehrsunfalls steht auch eine Entschädigung für den Nutzungsausfall seines Kfz zu. Voraussetzung ist jedoch, dass er ein Fahrzeug auch nutzen will. Wer bei einem Totalschaden über zweieinhalb Jahre kein Ersatzfahrzeug anschafft, hat keinen Nutzungswillen, dann entfällt die Entschädigung. So entschied das Oberlandesgericht Dresden (Az. 4 U 382/21).
Nach einem Verkehrsunfall stritten die Parteien zunächst über die Schuld und die Höhe des Schadensersatzes. Da der Kläger bei dem Unfall einen wirtschaftlichen Totalschaden erlitt, verlangte der Mann u. a. Zahlung einer Nutzungsausfallentschädigung für 156 Tage, von je 59 Euro je Kalendertag, insgesamt 9.204 Euro. Das Landgericht stellte fest, dass der Beklagte den Unfall verursacht hat und zu 100 % haften muss. Das Gericht lehnte aber eine Entschädigung für den Nutzungsausfall ab. Dagegen legte der Kläger Berufung ein.
Auch das Oberlandesgericht war der Auffassung, es bestehe kein Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung. Wenn ein Geschädigter mehrere Monate warte, bis er sich ein Ersatzfahrzeug beschaffe, fehle es am Nutzungswillen. Dann entfalle auch der Anspruch. Gerade dann, wenn über die übliche Wiederbeschaffungszeit hinaus Nutzungsausfall geltend macht werde, müsse darlegt werden, dass man nicht die Mittel für eine Ersatzbeschaffung habe. Dazu gehöre auch ein frühzeitiger Hinweis auf die finanzielle Situation an den Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherung. Der Geschädigte müsse auch erläutern, warum er ein Fahrzeug nicht notfalls durch Kreditaufnahme finanzieren könne. Dazu gehöre auch der Nachweis, dass er keinen Kredit erhalten hätte. Im vorliegenden Fall habe der Geschädigte über zweieinhalb Jahre kein Ersatzfahrzeug angeschafft. Da er über ein regelmäßiges Einkommen verfügte, war das Gericht nicht davon überzeugt, dass er keinen Kredit erhalten hätte. Notfalls hätte er über die Anschaffung eines Interimsfahrzeugs mit dem Restwerterlös und Ersparnissen die Zeit überbrücken müssen. Er hätte also seine Finanzierungsschwierigkeiten belegen müssen.
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