Für die Verbreitung von Fotos des Kindes in digitalen sozialen Medien ist die Einwilligung beider sorgeberechtigter Elternteile erforderlich. Wenn sich die Eltern darüber nicht einigen können, kann das Sorgerecht in dieser Angelegenheit einem Elternteil übertragen werden. So entschied das Oberlandesgericht Düsseldorf (Az. II-1 UF 74/21).
Die getrenntlebenden Eltern teilen sich das Sorgerecht für ihre Töchter. Die neue Lebensgefährtin des Vaters postete Fotos seiner Kinder in den sozialen Netzwerken und auf ihrer Website, um für ihr Geschäft Werbung zu machen. Der Vater hatte dem zugestimmt. Auf die Aufforderung der Mutter der Kinder, die Fotos zu löschen, reagierte die Frau nicht. Sie stellte weitere Fotos in ihre Social Media-Accounts ein.
Das Gericht gab der Mutter Recht. Sie erhielt das Sorgerecht für die außergerichtliche und gerichtliche Auseinandersetzung mit der Lebensgefährtin wegen der unerlaubten Veröffentlichung und gewerblichen Verbreitung der Fotos. Eine solche teilweise Übertragung des Sorgerechts sei möglich, wenn es sich um eine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung für das Kind handele. Die Lebensgefährtin habe die Fotos ohne Zustimmung der Mutter online gestellt. Das Posten der Bilder bei Facebook und Instagram sowie ihre Einstellung auf der Website hätten schwer abzuändernde Auswirkungen auf die Entwicklung der Kinder. Der Personenkreis, der die Fotos sehen könne, sei unbegrenzt. Ihre Weiterverbreitung sei kaum kontrollierbar und eine verlässliche Löschung der Bilder sei nicht möglich. Dem Kindeswohl entspreche es am besten, die Entscheidung über das rechtliche Vorgehen gegen eine Veröffentlichung demjenigen Elternteil zu übertragen, der die weitere Bildverbreitung verhindern wolle.
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